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   BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B   

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BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B (https://dejure.org/2008,21320)
BSG, Entscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B (https://dejure.org/2008,21320)
BSG, Entscheidung vom 13. November 2008 - B 13 R 303/07 B (https://dejure.org/2008,21320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Terminverlegung wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten

  • Judicialis

    SGG § 96; ; SGG § 202; ; ZPO § 227 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Terminverlegung wegen Verhinderung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04

    Pflichten des Gerichts bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B
    Überdies verdichte sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (Hinweis auf BVerfG vom 6.12.2004, NJW 2005, 739).

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass bei zunehmender Verfahrensdauer sich die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (so, wie vom LSG zitiert, BVerfG vom 6.12.2004, NJW 2005, 739).

  • BSG, 26.06.2007 - B 2 U 55/07 B

    sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B
    Für den vorliegenden Fall ist insoweit anzuführen, dass im Berufungsverfahren Gutachten zweier medizinischer Fachgebiete mit voneinander abweichenden Ergebnissen eingeholt worden waren und dass bei der Entscheidung über die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw Erwerbsminderung eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auch zur Revisionszulassung, zu berücksichtigen ist (vgl BSG vom 26.6.2007, SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 12; ferner zur Vertretung durch einen sozietätsfremden Anwalt auch BSG vom 21.8.2002 - B 9 VJ 1/02 R - Juris, dort RdNr 14).

    Angesichts der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das sozialgerichtliche Verfahren erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, welches Vorbringen des Klägers dadurch verhindert wurde, dass er bei der Berufungsverhandlung nicht vertreten war (vgl BSG vom 26.6.2007, SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 11.2.1982, BSGE 53, 83, 85 f = SozR 1500 § 124 Nr. 7).

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 51/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B
    Das Gericht ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (BSG vom 10.8.1995, SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2).
  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 76/02 R

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Terminsverlegung - faires Verfahren

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B
    Angesichts der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das sozialgerichtliche Verfahren erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, welches Vorbringen des Klägers dadurch verhindert wurde, dass er bei der Berufungsverhandlung nicht vertreten war (vgl BSG vom 26.6.2007, SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 11.2.1982, BSGE 53, 83, 85 f = SozR 1500 § 124 Nr. 7).
  • BSG, 21.08.2002 - B 9 VJ 1/02 R

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung - Terminskollision -

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B
    Für den vorliegenden Fall ist insoweit anzuführen, dass im Berufungsverfahren Gutachten zweier medizinischer Fachgebiete mit voneinander abweichenden Ergebnissen eingeholt worden waren und dass bei der Entscheidung über die Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw Erwerbsminderung eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, auch zur Revisionszulassung, zu berücksichtigen ist (vgl BSG vom 26.6.2007, SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 12; ferner zur Vertretung durch einen sozietätsfremden Anwalt auch BSG vom 21.8.2002 - B 9 VJ 1/02 R - Juris, dort RdNr 14).
  • BSG, 11.02.1982 - 11 RA 50/81

    Erlaß eines Urteils; Keine mündliche Verhandlung; Fehlendes Einverständnis;

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B
    Angesichts der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das sozialgerichtliche Verfahren erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, welches Vorbringen des Klägers dadurch verhindert wurde, dass er bei der Berufungsverhandlung nicht vertreten war (vgl BSG vom 26.6.2007, SozR 4-1750 § 227 Nr. 1 RdNr 7; BSG vom 25.3.2003 - B 7 AL 76/02 R; BSG vom 11.2.1982, BSGE 53, 83, 85 f = SozR 1500 § 124 Nr. 7).
  • BFH, 25.04.2002 - V B 174/01

    Verfahrensmangel; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung;

    Auszug aus BSG, 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B
    Zu den erheblichen Gründen iS des § 202 SGG iVm § 227 ZPO gehört auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Bevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin (vgl zB BFH vom 25.4.2002, BFH/NV 2002, 1182).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Im Hinblick auf das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Recht, sich in einer stattfindenden oder gesetzlich vorgesehenen mündlichen Verhandlung zu äußern, liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG aber jedenfalls dann vor, wenn trotz beantragter Terminsverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes gleichwohl eine mündliche Verhandlung am ursprünglich bestimmten Termin stattfindet und in der Sache entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2016 - 1 BvR 1094/16 -, Rn. 2; BFH, Beschluss vom 2. August 2016 - X B 10/16 -, juris, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 13. November 2008 - B 13 R 303/07 B -, juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 9. August 2007 - 5 B 10/07 -, juris, Rn. 1; Degenhart, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 21).
  • BSG, 23.07.2018 - B 9 SB 27/18 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler -

    Zu den erheblichen Gründen iS des § 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs. 1 S 1 ZPO gehört auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin (BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B - Juris RdNr 8 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 8 SB 1081/12
    Schließlich hat das BSG einen Verfahrensfehler angenommen, wenn ein Beteiligter wegen einer Terminskollision seines bevollmächtigten sachbearbeitenden Rechtsanwalts die Verlegung beantragt hat (BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B, Juris Rn. 8).

    Dies gilt insbesondere, wenn nur das sachbearbeitende Mitglied der Sozietät Fachanwalt für Sozialrecht ist und bisher kein anderes für die Vertretung zur Verfügung stehendes Mitglied mit der Sache befasst war (BSG v. 13.11.2008, a.a.O. Rn. 9).

  • BSG, 18.12.2012 - B 1 KR 90/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit der

    Das Gericht ist in einem derartigen Fall bei ordnungsgemäßem Vorgehen verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen oder zu vertagen (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2; BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B; BSG Beschluss vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.6.2011 - B 1 KR 144/10 B - RdNr 5).
  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 112/09 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Recht auf

    Das Gericht ist in einem derartigen Fall bei ordnungsgemäßem Vorgehen verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen oder zu vertagen (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2; BSG, Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B) .
  • BSG, 11.02.2015 - B 13 R 443/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Es ist allerdings zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten zumutbar ist, insbesondere wenn der bisherige Prozessbevollmächtigte in einer Sozietät tätig ist (vgl Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B - Juris RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 21.06.2011 - B 1 KR 144/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des

    Das Gericht ist in einem derartigen Fall bei ordnungsgemäßem Vorgehen verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen oder zu vertagen (BSG SozR 3-1750 § 227 Nr. 1 S 2; BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B; BSG Beschluss vom 17.2.2010 - B 1 KR 112/09 B - RdNr 5).
  • BSG, 17.03.2014 - B 13 R 315/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Antrag auf Terminsverlegung -

    Die Rechtsmeinung der Beklagten, hierauf komme es nicht an, weil auch bei Erkrankung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer prozessbevollmächtigten Sozietät der Verlegungsantrag nicht unter Verweis auf die Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät abgelehnt werden dürfe, trifft - unabhängig von der Übertragbarkeit eines solchen Rechtssatzes auf größere Behörden - nicht zu (BFH Beschluss vom 14.10.2013 - III B 58/13 - Juris RdNr 12 f mwN; s auch Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B - Juris RdNr 9).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 05.07.2012 - L 4 KR 91/11

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Datenübermittlung und Prüfverfahren bei

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich deutlich von dem Sachverhalt eines terminlich verhinderten Rechtsanwaltes, der als alleiniger Sachbearbeiter in ein bestimmtes Verfahren besonders eingearbeitet war (vgl. BSG, Beschluss vom 13. November 2008, B 13 R 303/07 B, zitiert nach juris).
  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 69/10 B
    Dieses Urteil hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 303/07 B), weil das LSG einen Terminsverlegungsantrag zu Unrecht abgelehnt hatte.
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